Die Gemeindeversammlung vom 26. Oktober 2004 hat, gestützt auf Art. 27, Abs. 2 des Kant. Jagdgesetzes und Art. 3 der Gemeindeverfassung der Schaffung der Wildruhezone Valdavos zugestimmt.

Demnach ist das Zutrittsrecht für das Gebiet Valdavos während der Zeit vom

  1. Februar bis 30. April wie folgt eingeschränkt:

– in diesem Gebiet dürfen die Wege während dieser Zeit nicht verlassen werden

 

Weiter hat die Gemeindeversammlung vom 15. Juni 2006, gestützt auf Art. 27, Abs. 2 des Kant. Jagdgesetzes und Art. 3 der Gemeindeverfassung der Schaffung der Wildruhezone Oberwald zugestimmt.

Demnach ist das Zutrittsrecht für das Gebiet Oberwald während der Zeit vom

  1. Dezember bis 30. April wie folgt eingeschränkt:

– in diesem Gebiet dürfen die Wege während dieser Zeit nicht verlassen werden

 

Übertretungen werden, gestützt auf Art. 27, in Verbindung mit Art. 47 des kantonalen Jagdgesetzes, bestraft.

 

Der Kartenausschnitt des betroffenen Gebietes, sowie das entsprechende Reglement können auf der Gemeindeverwaltung Jenaz während den ordentlichen Schalterstunden eingesehen, resp. bezogen werden oder sind auf der Homepage der Gemeinde www.jenaz.ch (Onlineschalter/Gesetze) ersichtlich.

 

Jenaz, 30. Januar 2026                                              Der Gemeindevorstand