05.11.2021 - 01.09.2024

Verbot privater Wildfütterungen im Grenzgebiet zu Österreich

  1. Das mit Verfügung des Amts für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit vom 1. September 2016 angeordnete Verbot der privaten aktiven und passiven Schalenwildfütterung (Hirsch, Reh, Gämse, Steinwild) auf dem Gebiet der Gemeinden Fläsch, Maienfeld, Jenins, Malans, Landquart, Seewis, Grüsch, Schiers, Luzein, Furna, Jenaz, Fideris, Küblis, Conters, Klosters-Serneus, Zernez, Scuol, Valsot und Samnaun wurde bis 31. August 2024 verlängert.
  1. Gemäss Art. 47 TSG wird mit Busse bis zu 20‘000 Franken bestraft, wer vorsätzlich einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Wir bitten Sie um Kenntnisnahme.

Jenaz, 5. November 2021                                  Der Gemeindevorstand

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